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UniRegistry Aftermarket Domains ab sofort bei HEXONET verfügbar

Ab sofort sind Uniregsitry Aftermarket Domains verfügbar. Kunden und Reseller haben nun die Möglichkeit Premium Domains aus der Uniregistry Aftermarket Platform zu beziehen. Bis auf weiteres sind nur Fixpreis- Domains verfügbar.

.HK Preiserhöhung bei Verlängerungen - 20. September 2015 - Wechseln Sie für bessere Preise auf unser neues System

HKIRC hat eine Preiserhöhung für .HK Domain-Verlängerungen ab dem 20. September 2015, 10:00 UTC angekündigt. Second und Third-Level .HK Domain-Verlängerungen erhöhen sich um 45.00 HKD (ausser IDV.HK, welche lediglich um 15.00 HKD erhöht werden).

WICHTIGE ERINNERUNG! Kunden, die ihre .HK Domains noch über das alte HEXONET System verwalten, zahlen über 285.00 HKD pro .HK Domain. Haben Sie unsere bisherigen Aufforderungen zum Transfer der Domains auf das neue HK-System verpasst, dann ist jetzt der richtige Zeitpunkt. Kontaktieren Sie unser Support-Team unter [email protected]

.BIZ Preiserhöhung - 1. November 2015

Neustar hat eine Preiserhöhung bei .BIZ ab dem 1. November 2015 angekündigt.

Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. Verlängerungen sind zwischen 1 und 9 Jahren möglich. So profitieren Sie noch vom günstigeren Preis.

 

.NET Preiserhöhung - 1. Februar 2016

Verisign hat eine Preiserhöhung bei .NET ab dem 1. Februar 2016 angekündigt.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

OLG Hamburg – Creditsafe hat keinen Anspruch auf Freigabe von creditsafe.de

Benutzt ein Dritter den eigenen Namen als Domain, so können dem Rechteinhaber insbesondere namens- und kennzeichenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung und Freigabe der Domain zustehen. Dass dies aber nicht immer so ist, zeigt ein aktueller Fall: wie das hanseatische Oberlandesgericht nun entschied, können solche Ansprüche im Einzelfall mal an kleinen Details scheitern.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall stritten zwei Parteien, die vornehmlich Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsinformation, Firmenauskunft und Kreditberichte anbieten, um die Freigabe einer Domain.

Die Klägerin - die Creditsafe Deutschland GmbH – wurde darauf aufmerksam, dass die Domain creditsafe.de bereits vergeben war. Sie fragte daraufhin bei der Domaininhaberin und späteren Beklagten an, die Domain käuflich zu erwerben, blieb jedoch mit Ihrem Ansinnen ohne Erfolg.

Die Beklagte nutzte dabei unter der Domain keine Webseite, war also nicht direkt aufrufbar. Vielmehr nutzte sie die Domain lediglich für unternehmensinterne Zwecke. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, beschritt die Creditsafe Deutschland GmbH den Klageweg und verlangte Freigabe der Domain.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg entschied mit Urteil von Anfang April (Urteil vom 09.04.2015 – Az.: 3 U 59/15), dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens creditsafe.de zusteht.

Zunächst hatte ein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB wegen unberechtigter Namensanmaßung im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar weise die Bezeichnung „creditsafe“ ein hinreichendes Maß an Originalität sowie Einprägsamkeit auf, welches die Bezeichnung im Ergebnis als schutzfähig darstellen lässt. Allein durch die Registrierung und Aufrechterhaltung der Domain ist eine unberechtigte Namensanmaßung zu sehen; ein Namensrecht wurde dabei auch nicht durch Nutzung der Domain durch die Beklagte erworben, da die Domain nur unternehmensintern verwendet wurde. Allerdings fiel die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten aus, da das Namens- bzw. Kennzeichenrecht der Klägerin erst nach der Registrierung des Domainnamens entstanden war und zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain kein solches Recht existierte, die Beklagte also davon ausgehen durfte, die Domain nutzen zu dürfen.

Auch einen wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch sahen die Hamburger Richter als nicht gegeben an. Zwar wird die Klägerin durch die Domainregistrierung der Beklagten gehindert, die Domain selbst zu nutzen; doch diese Beeinträchtigung ist gerade Ausdruck des geltenden Prioritätsprinzips der DENIC und damit hinzunehmen. Außerdem standen der Klägerin zum Registrierungszeitpunkt der Domain keine Rechte an der Bezeichnung zu. Schließlich ist in der Nutzung der Domain auch kein Rechtsmissbrauch zu sehen, selbst wenn kein ernsthaftes Interesse besteht, unter der Domain Inhalte zu veröffentlichen.

Schließlich ist in der Nutzung der Domain durch die Beklagte auch noch nicht die Grenze zur Schikane nach § 226 BGB überschritten. Allein der Nachteil für die Klägerin durch Nutzung des Domainnamens durch die Beklagte vermag hier noch keinen Anspruch für die Klägerin begründen, vielmehr müssen hier weitergehende Aspekte hinzutreten, die jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/olg-hamburg-creditsafe-hat-keinen-anspruch-auf-freigabe-von-creditsafe-de-kommentar-olg-hamburg-09-04-2015-3-u-59-15/

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/bezeichnung-creditsafe-hinreichend-unterscheidungskraeftig-olg-hamburg-09-04-2015-3-u-59-11/

Rechtsanwalt

Hagen Hild

Fachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz

 

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